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Vollmachten

Ein Vorsorgeauftrag wird erst wirksam, wenn Sie urteilsunfähig geworden sind. Es gelten die gleichen Formvorschriften wie beim Testament und er muss von der KESB in Kraft gesetzt werden. Das tönt aufwendig. Warum also nicht einfach jemanden entsprechende Vollmachten geben?  

Eine Vollmacht ist grundsätzlich nur gültig, solange der Vollmachtgeber handlungsfähig ist. Soll die Vollmacht auch bei Urteilsunfähigkeit bestehen, muss dies speziell erwähnt werden. Dauert die Urteilsunfähigkeit aber an, genügt auch eine solche Vollmacht nicht mehr. Die Ausstellung einer Vollmachten über den Tod hinaus kann problematisch sein und Vollmachten, die erst bei Urteilsunfähigkeit Gültigkeit erlangen sind nicht möglich. 

Mit anderen Worten sind Vollmachten zur Regelung der Angelegenheiten bei Urteilsunfähigkeit nur begrenzt geeignet.

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Wir stehen Ihnen zur Verfügung, um Sie bei der Erstellung Ihrer Vollmachten und Ihres Testaments zu unterstützen und stellen sicher, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

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